Sofortmeldungen zur Sozialversicherung

Bereits seit dem  01.01.2009 besteht für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung zur Sozialversicherung.

Unser Service: eine NOTRUFNUMMER!

Es kommt gerade bei Gaststättenbetrieben häufiger vor, dass Sofortmeldungen am Wochenenden erstellt werden müssen, d.h. außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters. Um auch in solchen dringenden Fällen erreichbar zu sein, haben wir eine eine Notrufnummer installiert, auf der sie jederzeit anrufen können. Wir werden dann umgehend die Sofortmeldung für die vornehmen!

RUFEN SIE AN – RUND UM DIE UHR!  unter    +49 152 / 54 97 79 64

 

Wer hat zu melden?

Betroffen sind Arbeitgeber aus folgenden Wirtschaftsbereichen:

  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe (z.B. Taxiunternehmen)
  • Baugewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

 

Wann ist zu melden?

Sofortmeldungen sind spätestens bei Beschäftigungsaufnahme vom Arbeitgeber mittels Datenübertragung zu übermitteln. Das bedeutet, beginnt z.B. eine Beschäftigung um 6:00 Uhr morgens, so ist bis spätestens 6:00 Uhr morgens eine Sofortmeldung abzugeben!

Was passiert bei Unterlassen oder einer nicht rechtzeitigen Sofortmeldung?

Die Unterlassung einer Sofortmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach den Bußgeldvorschriften des § 111 SGB IV mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Da im Falle einer Sofortmeldung immer auch der Beschäftigungsbeginn anzugeben ist, fallen verspätete Sofortmeldungen sofort auf. Bußgeldbewährt ist selbst eine Verspätung von nur 1 Tag! Der Zoll erlässt auch in Fällen mit nur tageweiser Verspätung regelmäßig Bußgelder von bis zu 500 EUR pro Sofortmeldung!